Zurück zur Übersicht

Berliner Innovationsfachkräfte

Einreichfrist: laufend

Im Rahmen des in Berlin häufig genutzten Förderprogramms "Innovationsassistent/in" werden innovative Projekte gefördert, die im Rahmen qualifizierter, neu abzuschließender Beschäftigungsverhältnisse durch Absolventen/-innen von Universitäten, (Fach-)Hochschulen oder Institutionen mit gleichwertigem, staatlich anerkanntem Abschluss umgesetzt werden.

Gefördert werden technologieorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die eigene Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen entwickeln und hierbei die wesentlichen Entwicklungsschritte selbst erbringen. Auch nicht technologieorientierte KMU können sich für das Förderprogramm bewerben, wenn das Projekt, in dem der/die Innovationsassistent/-in eingesetzt werden soll und deren Tätigkeit einen ausgeprägten, in maßgeblichem Umfang auch eigene Entwicklungsarbeiten beinhaltenden Technologiebezug aufweisen.

Neu ab 01.01.2021: Erweiterung der Zuwendungsempfänger auf rechtlich selbständige KMU der „Sozialen Ökonomie".

Das neu abzuschließende Beschäftigungsverhältnis muss eine Tätigkeit mit innovativem Charakter beinhalten. Das zu fördernde Personal darf kein anderes Personal im Unternehmen ersetzen. Es ist in einer neu geschaffenen Funktion bzw. in einer neuen fachlichen Zuständigkeit zu beschäftigen. Eine Kombination mit Zuwendungen für Personalkosten aus anderen Programmen oder Maßnahmen der Arbeitsagenturen ist nicht zulässig.

Die zu fördernden Beschäftigungsverhältnisse sind unbefristet oder für mindestens 24 Monate abzuschließen. Die Vereinbarung einer Probezeit ist möglich. Als Innovationsassistenten/-innen können nur Absolventen/-innen gefördert werden, deren Studienabschluss bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages nicht länger als 24 Monate zurückliegt. Es können nur Absolventen/-innen gefördert werden, die nicht oder nicht mehr erwerbstätig sind oder die in anderer Weise von der Erwerbslosigkeit bedroht sind.

Der Abschluss kann mehr als 24 Monate aber höchstens 60 Monate zurückliegen, wenn

Der Personalkostenzuschuss wird nur gewährt für Projekte, die aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Unternehmens ohne die beantragte Zuwendung nicht, oder nur mit erheblichem Zeitverlust durchgeführt werden könnten (Fördernotwendigkeit) .

Von der Förderung ausgeschlossen sind Beschäftigungsverhältnisse:

Anträge ab 2022: Eine Bescheiderteilung auf eingehende Anträge kann erst erfolgen, wenn das Haushaltsgesetz vom Berliner Abgeordnetenhaus verabschiedet und im Amtsblatt veröffentlicht wird. Dies erfolgt voraussichtlich im Juli 2022. Es besteht jedoch die Möglichkeit eines "vorzeitigen Maßnahmenbeginns auf eigenes Risiko". 

Weiterführende Links



Ansprechpartner


Philipp Scherer
Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH
Tel: +49 (0)30 46302-460
E-Mail: philipp.scherer@berlin-partner.de