Diese Ausschreibung ist nicht mehr aktuell.
Förderung des Vertriebs nicht-nationaler Filme durch Creative Europe MEDIA
Einreichfrist: 4. Juni 2019
Der Antragsteller muss ein europäischer Vertriebsagent sein, d.h. ein europäisches Unternehmen, das als Vermittler für Produzenten tätig ist und auf die kommerzielle Verwertung von Filmen durch Vermarktung und Lizenzierung an Verleiher oder andere Käufer für ausländische Gebiete spezialisiert ist. Der Vertriebsagent muss in den vergangenen drei Jahren der benannte Vertriebsagent von mindestens drei Filmen gewesen sein, die in mindestens fünf Ländern gezeigt wurden. Der Vertriebsagent muss vom Produzenten des Films im Zuge einer internationalen Vertriebsvereinbarung benannt werden, in der das Recht zum Vertrieb des Films in mindestens 15 am Unterprogramm MEDIA (u.a. alle EU-Mitgliedsstaaten) teilnehmenden Ländern vorgesehen ist.
Als förderfähige Aktivitäten gelten Kampagnen für den gesamteuropäischen Vertrieb förderfähiger europäischer Filme außerhalb ihres Herkunftslandes, die vom Vertriebsagenten des Films koordiniert werden. An dem Projekt müssen mindestens sieben verschiedene Verleiher beteiligt sein.
Damit die Kosten förderfähig sind, muss der Filmstart wie folgt stattfinden:
- Zwischen dem 1. April 2019 und dem 1. Oktober 2020 (erster Termin)
- Zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 1. April 2021 (zweiter Termin)
Um förderfähig zu sein, muss der Film die folgenden Kriterien erfüllen:
- Es muss ein Spielfilm (einschließlich Animationsfilmen) oder Dokumentarfilm mit einer Länge von mindestens 60 Minuten sein.
- Das erste Urheberrecht für den Film darf nicht vor 2018 entstanden sein.
- Der Film darf keine alternativen Inhalte (Opern, Konzerte, Performances usw.), Werbung, pornografische oder rassistische Materialien enthalten und nicht gewaltverherrlichend sein.
- Der Produktionsetat des Films darf nicht mehr als 15 Mio. EUR betragen.
- Der Film muss mehrheitlich von einem bzw. mehreren Produzenten mit Sitz in einem am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Land hergestellt worden sein. Als tatsächliche Produzenten gelten die Produktionsfirmen, die als solche im Abspann des Films genannt sind. Weitere Elemente wie das Urheberrecht im Vor- und Nachspann, die kreative Kontrolle, die Inhaberschaft von Nutzungsrechten und Gewinnanteilen können ebenfalls bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden, wer der tatsächliche Produzent ist.
- Der Film muss mit maßgeblicher Beteiligung von Fachkräften (erwähnt im Vorspann zum Film), die Staatsangehörige/Gebietsansässige eines am Unterprogramm MEDIA teilnehmenden Landes sind, produziert worden sein. (Siehe Abschnitt 6.1.) Als „maßgeblich“ gilt eine Beteiligung von mindestens 50 % der Punkte, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergeben (d. h. mindestens zehn Punkte bei einem Spielfilm bzw. die höchste Punktzahl bei einer Gesamtpunktzahl, die unter 19 liegt, wie es im Allgemeinen bei Dokumentar- oder Animationsfilmen der Fall ist, bei denen in der Regel nicht alle Punktekategorien von Belang sind):
Der finanzielle Beitrag der EU liegt bei höchstens 50 % der Gesamtkosten.
Die Einreichfrist endet am 4. Juni 2019 um 12 Uhr.